ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Stand Juli 2022)

Die allincar rent GmbH bietet seinen Kunden die Miete von Kraftfahrzeugen und Maschinen an, wodurch eine abschätzbare und transparente Kostenplanung für den Kunden möglich wird. Das monatlich vorgeschriebene Entgelt inkludiert Leistungen „allin“, welche im Mietvertrag (Einzelvertrag oder Rahmenvertrag) flexibel gestaltbar geregelt sind.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der allincar rent GmbH („allincar“), Harter Straße 126, 8053 Graz, FN 468285 f, Landesgericht Graz, nachstehend „Vermieter“ bezeichnet und deren Vertragspartnern/Kunden, nachstehend als „Mieter“ bezeichnet, die auf dieser Grundlage Fahrzeuge aus dem Angebot von allincar buchen und nutzen.

allincar bietet seinen Kunden die Miete von Kraftfahrzeugen und Maschinen an, wodurch eine abschätzbare und transparente Kostenplanung für den Kunden möglich wird. Das monatlich vorgeschriebene Entgelt inkludiert Leistungen „allin“, welche im Mietvertrag (Einzelvertrag oder Rahmenvertrag) flexibel gestaltbar geregelt sind.

Der Vermieter ist berechtigt, diegegenständlichen AGB abzuändern, wobei der Mieter zeitgerecht über Änderungen schriftlich informiert wird. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Mieter nicht schriftlich per Einschreiben innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsinformation Widerspruch erhebt. Die Preisliste wird laufend aktualisiert und erhobene Preise sind überdies an den Verbraucherpreisindex gebunden. Eine Anpassung bleibt allincar jederzeit vorbehalten.

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in den vorliegenden AGB die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

I. BASISBESTIMMUNGEN

Der Abschluss eines Mietvertrages ist zwischen Vermieter und Unternehmer als Mieter, so auch mit Privatpersonen als Mieter möglich, sofern die Bedingungen zum Abschluss eines Mietvertrages erfüllt sind.

Jeder Mieter ist verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befolgen.

Ist der Mieter nicht gleichzeitig Lenker oder werden weitere Lenker vom Mieter zur Nutzung des Fahrzeuges bekannt gegeben, und wird diesem oder mehrerenLenkern vom Vermieter durch Ausstellung einer Nutzungsbewilligung zugestimmt, haftet dennoch der Mieter für die Einhaltung der Vertragsbestimmungen (Einzelvertrag oder Rahmenvertrag) AGB zu ungeteilter Hand.

Der Mieter hat jede Änderung von Adresse, Änderung von betrieblichen Angelegenheiten, welche Auswirkung auf den Mietvertrag haben könnte, umgehend und schriftlich an den Vermieter bekannt zu geben.

Ist der Mieter Unternehmer, hat er umgehend jede Veränderung der Firmenumstände, wie beispielsweise Adressänderung, Änderung der Verantwortlichkeiten, Änderung finanzieller Umstände (wie Anmeldung zur Insolvenz, Konkursantrag, …) schriftlich bekannt zu geben.

Bei Großabnehmern (Firmen mit Anmietung von mehr als 5 Fahrzeugen) geht im Falle von Widersprüchen zu den AGB der Einzelvertrag pro Fahrzeug einem für den Großabnehmer erstellten Rahmenvertrag vor, der Rahmenvertrag wiederum den AGB.

Die Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB umfasst alle Verständigungen und Informationen usw. an und von allincar rent GmbH durch Brief oder E-Mail. Die jeweils aktuellen AGB sowie das jeweils aktuelle Preisblatt für Zusatzleistungen wird im Internet unter https://www.allincar.at veröffentlicht. Gerichtsstand ist Graz.

II. LEISTUNGSKATALOG

  1. Allin-Miete
    1. Die KFZ-Monatsmiete beinhaltenden allin-Leistungen sind im Mietvertrag (Einzel- oder Rahmenvertrag) geregelt und inkludieren je nach Vertragsvereinbarung: Service nach Herstellerangabe, Kosten für laufende Wartung (Bremsen, Filter, …), Autobahnvignette (A), §57a-Begutachtung, Inklusiv-KM, Reifen, Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie die motorbezogene Steuer. Das monatliche Entgelt für Miete wird entsprechend der Höhe der Mietvorauszahlung des Mieters, der vereinbarten Vertragslaufzeit und KM-Leistung/Jahr kalkuliert.
    1. Versicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung, motorbezogene Steuer berücksichtigt vereinbartem Selbstbehalt)
    1. Zusatzleistungen sind in der jeweils gültigen Fassung des aktuellen „Preisblatt(es) für Zusatzleistungen“ geregelt.
    1. Der Mietvertrag gilt erst als abgeschlossen und gültig, wenn alle Bedingungen beidseitig von Mieter und Vermieter erfüllt sind, ansonsten ist eine Übernahme des Mietgegenstandes vom Mieter unzulässig bzw. bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des KFZs an den Mieter, aus welchen Gründen auch immer, in jedem Fall nach Aufforderung vom Vermieter das KFZ vom Mieter umgehend an den Firmensitz des Vermieters rückzustellen.
  • Vertragsvarianten der Miete

Zwischen Vermieter und Mieter wird die bestmögliche Variante der Miete abgestimmt:

  • Variante 1: KFZ-Miete bis zu 6 Monaten Laufzeit: Der Mieter wählt die KFZ-Kategorie, allin-Leistungen sowie die Laufzeit.
    Die Vermietung erfolgt vorbehaltlich Verfügbarkeit der KFZ-Kategorie.
    • Variante 2: KFZ-Miete von 6 bis 12 Monaten Laufzeit: Der Mieter wählt die KFZ-Kategorie, allin-Leistungen sowie Laufzeit
      Die Vermietung erfolgt vorbehaltlich Verfügbarkeit der KFZ-Kategorie.
    • Variante 3: KFZ-Miete über eine Laufzeit von mind. 12 bis 48 Monaten oder mehr. Bei Variante 3 kann der Kunde spezielle Ausstattungswünsche bekanntgeben und wird die Fahrzeugwahl speziell auf den Kunden und seine Vorgaben und Wünsche abgestimmt.
      Kostenintensive Anforderungen oder außergewöhnlichen Anforderungen sind abhängig von der Verfügbarkeit am Markt und kann die Bereitstellung nicht sicher und fristgerecht garantiert werden. Bei Beauftragung der Fahrzeugbeschaffung ist eine entsprechende Anzahlung bzw. Mietvorauszahlung vom potentiellen Kunden notwendig und umgehend bei Angebotsbestätigung fällig.
  • Allin-Leistungen

Zwischen Vermieter und Mieter wird die bestmögliche Variante der allin-Vertragsbestandteile vereinbart und im Mietvertrag geregelt:

  • Monatliche Miete für die KFZ-Nutzung
    • Service nach Herstellerangaben
    • Wartungsleistungen
    • Gesetzlich vorgeschriebene §57-a-Begutachtung
    • Jährliche Autobahnvignette (A)
    • Bereifung, Depot, Reifenwechsel saisonal, Beschaffung von Reifen
  • KFZ-Versicherung (Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung)

Die von allincar abgeschlossene KFZ-Versicherung ist auf die Vermietung (Art des KFZs, Lenker, …) abgestimmt und wird monatlich in selbiger Höhe als allincar Versicherungsforderungen für das jeweilige KFZ belastet bekommt, als Kostenersatz ohne Steueraufschlag an den Mieter weiter verrechnet. Folgende Versicherungsleistungen sind monatlich berücksichtigt:

  • Haftpflichtversicherung
    • Kaskoversicherung
    • Motorbezogene Steuer
    • Die Bedingungen für Fahrten ins Ausland sind zwischen Vermieter und Mieter vor Fahrtantritt zu klären
    • Im Schadensfall hat der Mieter für den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt aufzukommen.
    • Versichert sind ausschließlich Personen, welche im Besitz einer österreichischen Fahrbewilligung (österreichischer Führerschein) sind und eine vom Vermieter ausgestellte Nutzungsbewilligung mitführen, vorbehaltlich sie sind bei Inbetriebnahme des KFZs in fahrtüchtigem Zustand.
  • Zusatzleistungen lt. Preisblatt

Das Preisblatt bildet einen Bestandteil des Mietvertrages und ist in der jeweils aktuellen Fassung gültig. Eine laufende Aktualisierung der Positionen sowie der Preise ist dem Vermieter vorbehalten. Folgende Zusatzleistungen sind im Preisblatt geregelt:

  • Bearbeitungsgebühren bei Schäden und Unfällen, Rücklastschriften, Mahngebühren bei Zahlungsverzug, Weiterleitung von Anonymverfügungen, Besitzstörungen, Bearbeitung von Lenkererhebungen, u. dgl.
    • Verrechnung von Fahrzeugüberstellungen, Fahrzeugreinigung, Beschaffung von Betriebsmitteln, Reifen, u. dgl.
    • Kosten für administrativen Aufwand bei Terminvereinbarungen mit Werkstätten u. dgl.
    • Gebühren für Reifenwechsel
    • Bearbeitung von Vertragserstellung, Vertragsänderung u. dgl
    • Vertragsgebühr (gesetzliche Gebühr abzuführen an das Finanzamt)
      Erbrachte Leistungen, welche nicht im Preisblatt angeführt sind, werden nach Aufwand in Rechnung (z. B. Inanspruchnahme von Ersatzwagen, welche bei Reparaturen u. dgl. nicht von der Werkstatt unentgeltlich zur Verfügung i gestellt werden, Sonderreinigung von KFZs, usw.).

Die angeführten Preise sind netto-Preise. Die Verrechnung an den Kunden/Mieter erfolgt zuzüglich MwSt.

Das Preisblatt ist einerseits Teil des Mietvertrages. Zeitlich nach Abschluss des Mietvertrages sind aktualisierte Versionen des Preisblattes (beispielsweise nach Preiserhöhungen) auf der Webseite unter https://allincar.at/preisblatt abzurufen.

  • Fuhrpark und Zustand der Fahrzeuge

Im Fuhrpark der allincar befinden sich Gebracht- sowie Neufahrzeuge verschiedener Klassen (von Krafträdern, Kraftwägen zur Personenbeförderung bis zu Lastkraftwägen, auch PKWs der Luxusklasse) eingeteilt in Preis-Kategorien. Der Vermieter übergibt das Fahrzeug an den Mieter in der vereinbarten KFZ-Kategorie, je nach Verfügbarkeit. Die Fahrzeuge sind bei Übergabe in gebrauchsfähigem und technisch verkehrssicherem Zustand, sowie außen und innen fachgerecht gereinigt.

  • Erfolgt die Beschaffung des Mietgegenstandes im Auftrag des Mieters, das bedeutet, der potentielle Mieter gibt genaue Anforderungen zum gewünschten Fahrzeug betreffend Ausstattung bekannt oder sucht gezielt ein für ihn passendes und bestimmtes Fahrzeug aus, ist der Mieter zur Übernahme des bereitgestellten Fahrzeuges zu vereinbarten Bedingungen, am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Termin verpflichtet. Mit selbigem Zeitpunkt ist der potentielle Mieter zu Kostenersatz für die vereinbarten monatlichen Entgelte verpflichtet, selbst wenn sich die Übernahme des Mietgegenstandes zu einem späteren Zeitpunkt verschiebt. Bei Übernahmeverzug durch den Mieter von mehr als 14 Tagen ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und Schadenersatz vom potentiellen Mieter zu fordern.
  • Allin-KM

Wird keine weitere Vereinbarung getroffen, sind in der monatlichen allin-Miete 15.000 KM-Leistung/Jahr inkludiert. Bei Nutzung eines Fahrzeuges unter einem Jahr gilt der Wert aliquot.

III. MIETVERTRAG, ABLAUF UND ZEITLICHE ABFOLGE

  • Vertragsvoraussetzungen, Zustandekommen des Mietvertrages
    • Der Kunde erteilt schriftlich Zusage der angebotenen Vertragsbedingungen und übermittelt die Angebotsbestätigung.
    • Die vertragliche Zustimmung vom Vermieter erfolgt nach Antragsprüfung. Zur Antragsprüfung sind sämtliche Dokumente wie Firmennachweise des Unternehmens, Personalausweis zum Nachweis der Identität des Geschäftsführers, Meldezettel sowie Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis in Österreich der vorgesehenen Lenker an den Vermieter zu übermitteln.
    • Die Angebotsbestätigung ist verbindlich und löst für den Kunden bereits kostenpflichtige Leistungen aus.
    • Im Angebot geregelte Vorauszahlungen oder Kautionen sind nach Fälligkeit zu leisten.
    • Ein Vertragsrücktritt ist kostenpflichtig, es werden dem Kunden bereits getätigte Leistungen des Vermieters sowie eine Kostenabrechnung zur Abdeckung des entstanden Schadens in Rechnung gestellt.
  • Sicherheiten (Kaution)
    • Die Vermietung erfolgt vorbehaltlich Antragsprüfung. Vor Abschluss des Mietvertrages wird der Vermieter eine Bonitätsprüfung des Mieters durchführen, zu diesem Zwecke darf der Vermieter auch andere Nachweise (Einkommensnachweise, Kontoauszug) dem Mieter abverlangen.
    • Bei Vereinbarung der Hinterlegung einer Kaution ist dieser nicht Anteil der monatlichen Miete. Die Kaution wird nach Fahrzeugrückstellung bei Endabrechnung gegengerechnet bzw. ggf. rückerstattet.
    • Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden während der Vertragslaufzeit ist der Vermieter berechtigt, weitere Sicherheiten unabhängig des Einzelvertrages zu verlangen.
  1. Abschluss des Mietvertrages, Bestandteile des Mietvertrages und Fahrzeugübergabe
    1. Voraussetzung zum Mietvertrag sind Angebotsbestätigung, positive Antragsprüfung und Übermittlung der notwendigen und geforderten Dokumente und Unterlagen durch den Mieter.
    1. Der Mietvertrag besteht aus:
      – Einzelvertrag
      – Rahmenvertrag (für Firmen bei Miete von mehreren Fahrzeugen)
      – SEPA-Lastschrift
      – Allgemeine Geschäftsbedingungen
      – Aktuell gültigem Preisblatt
      – Angabe Lenker
      – ausgefüllter Checkliste „notwendige Unterlagen“
      – Übernahmeprotokoll
      – Nutzungsbewilligung
      Lenkerleitfaden
  1. Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter
    1. Standort für die Übergabe/Rücknahme eines Mietfahrzeuges ist der Firmensitz des Vermieters: allincar rent GmbH, Harter Straße 126, 8053 Graz. Wird für die Übergabe/Rücknahme des/r Fahrzeuge/s ein anderer Ort vereinbart (z. B. der KFZ-Lieferant oder ein anderer Standort auf Wunsch des Mieters), hat der Mieter dem Vermieter die An- und Rückfahrtkosten zum Zwecke der Übergabe/Rücknahme zu ersetzen.
    1. Das Fahrzeug ist bei Übernahme durch den Mieter/Lenker oder eines bevollmächtigten zuvor bekanntgegebenen Dritten auf Mängel und Schäden zu prüfen und das Formular „Übergabeprotokoll“ ordnungsgemäß auszufüllen. Das Übergabeprotokoll gibt Auskunft über den Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt und gilt ggf. zur Beweisführung.
    1. Jeder festgestellte Schaden oder Mangel ist umgehend demVermieter zu melden. Bei neu angeschafften Fahrzeugen für den Kunden (z. B. bei Mietvariante 3) wird vom Vermieter umgehend Meldung an den Lieferanten erstattet.
    1. Mit Auslieferung/Übernahme des Fahrzeugs an den Mieter oder bei einem von ihm zur Abholung Bevollmächtigten erfolgt der Gefahrübergang an den Mieter.

III. RECHNUNGSLEGUNG, ENTGELT FÜR LEISTUNGEN, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Mietvorauszahlung / Anzahlung
    1. Die Mietvorauszahlung wird der Gesamtmiete angerechnet und hat Auswirkung auf die Höhe des monatlichen Mietpreises. Der Mieter hat kein Recht auf Rückerstattung, auch nicht bei vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages, aus welchen Gründen auch immer.
    1. In Fällen einer Kaution dient diese der Sicherstellung zu Gunsten des Vermieters. Eine Kaution hat keine Auswirkung auf die Höhe der monatlichen Miete und wird ggf. zu Vertragsende gegengerechnet.
  1. Monatliches Entgelt
    1. Die Höhe des monatlichen Entgelts ist jeweils im Einzelvertrag festgelegt und setzt sich aus der monatlichen Miete sowie der Versicherung inkl. motorbezogener Steuer zusammen. Die Miete inkludiert Service nach Herstellerangaben, die vorgeschriebene §57a-Begutachtung und die jährliche Autobahn-vignette für Österreich. Nicht enthalten in der Miete sind Kosten für Treibstoff oder Strom, Betriebsmittel wie AdBlue, Scheibenwaschflüssigkeit und dgl. Ebenfalls nicht inkludiert sind Ersatzfahrzeuge bei Werkstattaufenthalt zur Reparatur oder Service. Die Kosten für Bereifung sind im Einzelvertrag gesondert vereinbart.
  1. Sonstige Gebühren und Zusatzkosten
    1. Zu sonstigen Gebühren zählen Bearbeitungsgebühren bei Vertragserstellung, Vertragsgebühr, Bearbeitungsgebühren bei Weiterleitung von Strafvergehen (Anonymverfügung, Parkstrafen, Besitzstörungsklagen u. dgl.), Bearbeitung von Schadensfällen.
    1. Die Höhe der Gebühren sind jeweils der aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Preise werden mind. einmal jährlich der Indexierung angepasst.
    1.  Zusatzkosten sind Selbstbehalte bei Schäden, Weiterverrechnung der Betriebsmittel, Kosten für Reifen, Reifenwechsel, Reparaturen aus Verschulden des Vermieters, Reinigungskosten, Fahrzeugüberstellung.
    1. Der Mieter hat eine Mietvorauszahlung (Anzahlung) zu leisten. Die Vorauszahlung ist anteilig in der monatlichen Miete berücksichtigt und wird nicht rückerstattet. Die Mietvorauszahlung ist bei Angebotsannahme fällig. Die Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter setzt in jedem Fall Zahlung der vereinbarten Mietvorauszahlung (Anzahlung) voraus. Eine Mietvorauszahlung (Anzahlung) an den KFZ-Lieferanten kann mit dem Vermieter und Lieferanten ggf. vereinbart werden.
    1. Wird absehbar, dass die Plankosten aufgrund Überschreitung der im Einzelvertrag zugrunde gelegten Fahrleistung um mehr als 12% überschritten wird, ist der Vermieter berechtigt, das monatliche Entgelt der Miete entsprechend zu erhöhen und eine Abrechnung der daraus resultierenden Mehrkosten für Wartung/Service (Reifenabnutzung, Bremsenverschleiß, usw.) zu erstellen sowie Schadenersatz einzufordern.
    1. Bei Abweichungen der lt. Angebot bzw. Mietvertrag (Einzelvertrag) angegebenen Kosten und Gebühren (Erstgebühren bei Fahrzeuganmeldung für den Mieter, Höhe der monatlichen Versicherung und motorbezogenen Steuer, Vertragsgebühr u. dgl.) behält sich der Vermieter das Recht vor, den monatlichen Mietzins jederzeit anzupassen.
    1. Bei vertraglich vereinbarten zusätzlichen Leistungen wie Um- und Einbauten, Leistungen und Kosten, welche auf Wunsch des Mieters oder ursächlich dem Mieter zuzuordnen sind, ist der Vermieter berechtigt, Entgelt in angemessener Höhe als Gebühr in Rechnung zu stellen.
  1. Sicherheiten (Kaution)
    1. Die Vermietung erfolgt vorbehaltlich Antragsprüfung. Vor Abschluss des Mietvertrages wird der Vermieter eine Bonitätsprüfung des Mieters durchführen, zu diesem Zwecke darf der Vermieter auch andere Nachweise (Einkommensnachweise, Kontoauszug) dem Mieter abverlangen. Vorschlag: Die Vermietung erfolgt vorbehaltlich Antragsprüfung. Vor Abschluss des Mietvertrages wird der Vermieter eine Bonitätsprüfung des Mieters durchführen und ist zu diesem Zwecke berechtigt, vom Mieter entsprechende Nachweise (Einkommensnachweise, Kontoauszug) abzuverlangen.
    1. Bei Vereinbarung der Hinterlegung einer Kaution ist dieser nicht Anteil der monatlichen Miete. Die Kaution wird nach Fahrzeugrückstellung bei Endabrechnung gegengerechnet bzw. ggf. rückerstattet.
    1. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden während der Vertragslaufzeit ist der Vermieter berechtigt, weitere Sicherheiten unabhängig des Einzelvertrages zu verlangen.
  1. Elektronische Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen
    1. Die Rechnungslegung für das monatliche Entgelt erfolgt jeweils zum Monatsersten bzw. am 1. Arbeitstag des Monats. Sonstige Gebühren oder Zusatzkosten werden nach Anlassfall und Aufwand in Rechnung gestellt und sind lt. auf der Rechnung angeführter Zahlungsfrist fällig.
    1. Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters in elektronischer Form (als eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung) an die hinterlegte Email-Adresse versandt werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen und trägt der Mieter die Mehrkosten für die Übersendung (Porto).
    1. Der Mieter stimmt zu und erteilt das Recht an den Vermieter, das monatliche Nutzungsentgelt mittels SEPA-Lastschriftmandat monatlich spätestens bis zum 5. d. Monats vom angegebenen Konto des Mieters einzuziehen. Die Sicherstellung der Möglichkeit zur Durchführung mittels Lastschriftverfahren obliegt dem Kontoinhaber. Ev. entstehende Zusatzkosten aufgrund nicht möglicher Abbuchung (wg. unzureichender Kontodeckung oder anderer mieterseitig verschuldeter Gründe) werden mit zusätzlichen Bearbeitungsgebühren belastet und in Rechnung gestellt.
    1. Der Mieter wird bei missglücktem Versuch des Einzuges verständigt, die jeweilige Rechnung ist lt. Zahlungsfrist fällig und auf das auf der Rechnung angeführte Konto umgehend zu überweisen.
    1. Liegt zu Mietvertragsbeginn kein unterfertigtes SEPA-Lastschriftmandat vor, sind sämtliche vorgeschriebene Zahlungen fristgerecht lt. Fälligkeit auf das Geschäftskonto lautend auf den Kontoinhaber: allincar rent GmbH, Harter Straße 126, 8053 Graz mit IBAN: AT84 4477 0138 4201 0000, BIC: VBOEATWWGRA) zu bezahlen.
    1. Die geleistete Kaution und/oder Mietvorauszahlung durch den Mieter ist Voraussetzung für die berechtigte Übernahme des Mietgegenstandes. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag sofort zurückzutreten. Bereits angefallene Kosten für den Vermieter (beispielsweise Bearbeitungskosten, Kosten der Fahrzeugbeschaffung, Stornokosten bei Kauf des für die Miete vereinbarten Fahrzeuges u. dgl.) sind vom Mieter zu tragen.
    1. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug – hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender Forderungen – werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (lt. § 456 UGB in Höhe von 12% p.a.) in Rechnung gestellt. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. fällig. Die Höhe der Mahngebühren sind dem jeweils aktuell gültigen Preisplatt zu entnehmen.
    1. Des Weiteren trägt der Kunde sämtliche Kosten der Einbringlichmachung (Kosten für Inkasso und gerichtlicher Betreibung), wobei diese Kosten unverzüglich nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig sind.
    1. Bei vereinbarter Langzeitmiete und Beschaffung eines KFZs auf Basis spezieller Anforderungen des Mieters erfolgt die Anmeldung des KFZs für den Mieter kostenpflichtig. Mit dem Tag der Anmeldung des Fahrzeuges für den Mieter bzw. mit Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter beginnt die Zahlungsverpflichtung für das monatlich vereinbarte Entgelt. Die Zahlungsverpflichtung für den monatlichen Mietzins endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes und Beendigung des Mietvertrages. Eine Endabrechnung erfolgt nach Sichtung des Mietgegenstandes und Abrechnung von außervertraglichen Mehr-Kilometern, bei Schadensfeststellung, Reinigungskosten, ggf. Schadensersatz für Geschäftsausfall bei vorzeitiger Rücknahme, usw.
    1.  Der monatliche Mietzins wird jährlich in Höhe der Index-Steigerung angepasst.

III. PFLICHTEN DES MIETERS

  1. Pflichten des Mieters, Nutzung und Nutzungsberechtigungen, Fahrten ins Ausland
    1. Der Mieter hat zur Vertragserstellung und positiven Feststellung ev. weiterer Nutzer sämtliche Nachweise der Lenker, wie Berechtigung einer zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, in Österreich gültige und für das gemietete Fahrzeug seit mindestens fünf Jahren gültige Fahrerlaubnis (Führerschein), einen Personalausweis oder Reisepass, sowie Meldezettel vorzulegen. Ohne Übermittlung dieser Dokumente wird das Fahrzeug vom Vermieter nicht übergeben. Weiters sind die im Mietvertrag abgefragten persönlichen Daten und Unterlagen spätestens bei Unterzeichnung des Mietvertrages dem Vermieter vorzulegen. Diese werden lt. Vorgaben der DSGVO bearbeitet und gespeichert zum Zwecke der Vertragserfüllung.
    1. Bei Nichtbekanntgabe der Lenker durch den Mieter oder Weitergabe des Mietfahrzeuges an unberechtigte Lenker besteht keine Deckung durch die Versicherung und es haftet vollumfänglich der Mieter, ebenso haftet der Mieter bei Einlangen von Strafen, wenn sich die Angaben zum Lenker als unzureichend, falsch oder unwahr herausstellen sollten.
    1. Der Mieter/Lenker ist zur Mitführung der entsprechenden Nutzungsberechtigung im Mietfahrzeug verpflichtet. Eine Inbetriebnahme ohne Nutzungsberechtigung ist untersagt.
    1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und -parkplätze) benutzt werden.
    1. Folgende Nutzungen sind nicht gestattet:
      – Fahrten zur Fahrschulübungen
      – Fahrten zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
      – Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
      – Weitergabe an nicht berechtigte Dritte
      – Weitervermietung an Dritte
      – zur Begehung von Straftaten, auch wenn nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind (insbesondere Zoll- und Steuervergehen sowie der Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen),
      – zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen 
      – für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen
    1. Das Verbot des Fahrens abseits befestigter Straßen gilt nicht für Fahrzeuge, die laut Herstellerangaben ausdrücklich als „Geländefahrzeug“ oder „Geländewagen“ bezeichnet werden. In diesem Fall darf das Fahrzeug nur in der Form bzw. in dem Gelände genutzt werden, wie dies im Betriebshandbuch des Fahrzeugs beschrieben ist.
    1.  Der Fahrzeugmieter darf das Fahrzeug nicht zur gewerblichen Personen- oder Warenbeförderung nutzen, er darf kein Botendienst, Paketbeförderer, Taxi o.ä. sein und/oder solche Dienstleistungen anbieten und/oder durchführen. 
    1. Der Mieter/Lenker ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen. 
  1. Versicherungsschutz und Fahrten ins Ausland
    1. Es ist dem Lenker nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in Länder einzureisen, die der Schutz des KFZ-Versicherungsvertrages nicht abdeckt. Vor Antritt einer Auslandsfahrt hat sich der Mieter aktiv zu vergewissern, ob das beabsichtigte Zielland unter diese Beschränkung fällt.
    1. Es ist dem Lenker nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in Länder einzureisen, die der Schutz des KFZ-Versicherungsvertrages nicht abdeckt. Vor Antritt einer Auslandsfahrt hat sich der Mieter aktiv zu vergewissern, ob das beabsichtigte Zielland unter diese Beschränkung fällt.
    1.  Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, eine dem jeweiligen Land entsprechende Versicherung abzuschließen und die Zusatzkosten dafür zu tragen. Der Mieter haftet jedenfalls vollumfänglich.
    1. Der Vermieter stellt auf zeitgerechte Anfrage vom Mieter die „Grünen Versicherungskarte“ zur Verfügung.
    1. Der Mieter/Lenker verpflichtet sich, den Vermieter umgehend zu informieren, wenn ihm während der Mietdauer die Fahrerlaubnis, auch vorläufig, entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Er verpflichtet sich während der Dauer solcher Führerscheinmaßnahmen das Fahrzeug nicht zu führen. Es ist dem Mieter/Lenker untersagt, das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel zu führen. 
    1.  Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige, Verletzung der obigen Bestimmungen macht den Mieter /Lenker gegenüber allincar für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar. Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam. 
  1. Sorgfältige Nutzung des Fahrzeuges und Instandhaltung, Reparaturen
    1. Der Mieter trägt Sorge, das Fahrzeug schonend, sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln, sowie nur an Lenker zu übergeben, welche dies ebenfalls so halten. Der Mieter ist im Zweifelsfall für den Lenker gegenüber dem Vermieter bei unsachgemäßer, nicht schonender und gewissenhafter Nutzung haftbar.
    1. Jeder Lenker hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln). Werden Wartungen oder Reparaturarbeiten erforderlich, wird sich Mieter oder Lenker unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und nach dessen Anweisungen verfahren.
    1. Die während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe, sind vom Mieter/Lenker nach Herstellerangaben selbst und auf eigene Kosten zu besorgen.
    1. Stellt der Mieter/Lenker einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges einschränkt und Reparaturen erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so wird unverzüglich durch den Vermieter ein Werkstatttermin organisiert. Bei mehrtägigem Werkstatttermin wird nach Vereinbarung ein Ersatzfahrzeug von allincar rent GmbH für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt. Kostenfrei jedoch nur bei Unverschulden des Mieters.
    1. Treten Schäden am Fahrzeug wg. unsachgemäßer Nutzung oder Überbeanspruchung auf und werden Reparaturen (vorzeitige Abnutzung von Bremsen, Motorschäden, übermäßige Abnutzung der Reifen, …) notwendig, werden anfallende Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Handelt es sich um Zusatzkosten, welche nicht in der allin-Miete inkludiert sind, sind diese ebenfalls vom Mieter zu übernehmen.
    1. Es ist nicht erlaubt, am Fahrzeug ohne Zustimmung des Vermieters technische, elektronische oder optische Veränderungen (beispielsweise Folierungen) oder Umbauten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bei Nichtbefolgung durch den Mieter hat die Wiederherstellung des Ausgangszustandes bei Übernahme des Fahrzeuges umgehend nach Aufforderung, allerspätestens bei Fahrzeugrückstellung zu erfolgen, dies auf Kosten des Mieters.
    1. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
    1. Der Mieter hat halbjährlich bzw. nach Anforderung des Vermieters den aktuellen KM-Stand schriftlich an info@allincar.at bekanntzugeben.
      Der Vermieter behält sich vor, während der Vertragslaufzeit außervertragliche Mehr-KM in Rechnung zu stellen.
      Bei laufender Überschreitung der vereinbarten Jahres-KM behält sich der Vermieter vor, die laufende Miete entsprechend zu erhöhen und die Mehr-KM in die Miete einzuberechnen.
    1. Das Fahrzeug wird der Jahreszeit entsprechend bereift übergeben. Es ist die Pflicht des Mieters, sich zeitnah um den Reifenwechsel nach Saison (Winterreifenpflicht dzt. ab 1.11., Sommerreifen ab 15.04.) zu kümmern. Frühzeitig abgefahrene Reifen werden dem Mieter verrechnet.
      Die Profiltiefe der Reifen muss bei Auslaufen des Mietvertrages oder vorzeitiger Rückgabe des Mietwagens mindestens 1,8 mm bei Sommerreifen oder 6 mm bei Winterreifen betragen, ansonsten werden anteilig Kosten für Reifennutzung nachverrechnet.
  • Haftungsbedingungen und Verhalten im Schadensfall
    • Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der in Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Die genauen Versicherungsbedingungen kann der Mieter im zugehörigen Versicherungsvertrag nachlesen. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Schutz entfällt insbesondere, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
    • Wird der Mieter/Fahrer während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bez. Schadenhergangs zu sorgen. Der Mieter/Lenker wird den Vermieter unverzüglich über sämtliche Umstände des Unfalls informieren und nach Kräften bei der Klärung des Unfallhergangs mitwirken, insbesondere gegenüber Versicherungen, Behörden und Gerichten. Dabei ist er zu fristgemäßen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Der Mieter hat dem Vermieter einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Unabhängig von der polizeilichen Unfallaufnahme hat der Mieter selbstständig alle Beweise (z.B. Fotos von der Unfallstelle etc.) zu sichern, die für die Wahrung der Rechte des Vermieters zweckdienlich sein könnten.
    •  Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner oder sonstigen beteiligten Dritter, von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erhält.
    • Kosten für die Schadensabwicklung mit und ohne Haftung des Mieters sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.
    • Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
    • Darüber hinaus ist im Schadenfall ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen des Mieters mit dem Vermieter herzustellen und ggf. umgehend der Unfallbericht zu übermitteln. Die Versicherungsabwicklung erfolgt ausschließlich über den Vermieter allincar rent GmbH.
  • Schadensfall, Anzeigepflicht
    • Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstigem Schaden, an dem Dritte direkt oder indirekt beteiligt waren, hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadenaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an den Vermieter zu melden. Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls – also auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen. 
    • Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. 
    •  Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, der Allincar unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potentiellen Zeugen) zu unterrichten. 
    •  Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den Punkten 4.1 – 4.3 genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt möglicherweise zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber dem Vermieter Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen. 
    • Der Mieter haftet gegenüber Allincar für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und – soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt – auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfall- bzw. Schadensfall-Hergang resultieren. 
  • Haftung des Mieters ohne Versicherungsschutz
    • Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen und Inhalte bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Der Mieter haftet auch dann, wenn die Schäden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt werden. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde. Diese Haftung ist nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet jedoch nicht für Schäden, die auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. 
    • Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer-Leistung üblichen Abnützung). 
    • Der Mieter haftet für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, die während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangen wurden. Die Bearbeitung von Verkehrs- und Ordnungsstrafen erfolgt von allincar laut Punkt 1.6 – 1.8. 
    • . Der Vermieter ist hinsichtlich sämtlicher aufgrund vom Mieter zu vertretenden Verstöße gegen die Rechtsordnung ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos zu halten, welche seitens der Behörden gegenüber dem Vermieter erhoben werden. Der Mieter hat den Vermieter im Falle, dass sich seine Darstellung bzw. Verschuldens-Einschätzung vor der Versicherung oder vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlicher zweckentsprechenden Kosten daraus resultierender (Gerichts-)Verfahren schad- und klaglos zu halten

IV. BEENDIGUNG MIETVERTRAG, KFZ-RÜCKSTELLUNG

  • Beendigung durch Vertragsablauf
    • Bei Beendigung mit Vertragsablauf ist das Mietfahrzeug zu Vertragsende an den Vermieter an den Firmenstandort fristgerecht zurückzustellen. Erfolgt die Rückstellung nicht fristgerecht, berechtigt dies nicht automatisch einer Weiterführung des Mietvertrages. Die Nutzungskosten werden infolge verspäteter Rückgabe aliquot der vorangegangenen Kosten, jedoch mit einem Aufschlag von 12% berechnet und fällig.
  • Vorzeitige Vertragsauflösung durch den Vermieter
    • Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 23.bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete aliquot bis zur Übergabe des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien in diesem Fall gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter einen Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, in ein laufendes Verfahren, das das Mietfahrzeug betrifft, eingebunden ist oder seine Pflichten (Punkt III.) verletzt oder vernachlässigt hat.
  • Vorzeitige Vertragsauflösung aufgrund Kündigung durch den Mieter
    • Bei vereinbarten Mieten bis zu 6 Monaten ist der Mieter verpflichtet, auch nach Fahrzeugrückstellung die vollen Kosten und Gebühren (ob mit oder ohne Nutzung) für den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum zu leisten.
    • Bei vereinbarter Mietlaufzeit bis zu 12 Monaten ist eine Kündigung des Vertrages auf Seitens des Mieters zu folgenden Bedingungen möglich:
      – Die früheste Möglichkeit der Vertragsauflösung besteht nach Beendigung von 8 Monaten, mit Kündigung zum letzten des 6. Monats.
      – Kündigungsfrist zum Monatsletzten mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten. Das bedeutet, bei Kündigung spätestens zum 31.5. hat der Mieter das Fahrzeug zum 31.7. zurückzustellen und bis dahin die vollen Kosten und Gebühren zu tragen. Es erfolgt das Prozedere der Fahrzeugrückstellung (siehe Pkt. 25). Für die vorzeitige Vertragsauflösung wird zusätzlich eine Gebühr (lt. aktuell gültigem Preisblatt) fällig.
    • Bei Kündigung eines Vertrages der Variante 3 (Laufzeit von 12 bis 60 Monaten) gilt eine gesonderte Regelung, wobei die laut Vertrag vereinbarten Rabattierungen hinfällig werden und der Mieter auf die Geltendmachung von Ansprüchen daraus verzichtet.
      Entstandene Mehrkosten oder aufgrund des Vertragsrücktritt ev. noch entstehende Mehrkosten sind vom Mieter zu tragen.
      Eine Kündigung zum Monatsletzten ist nach einer Mindestlaufzeit der Miete von 12 Monaten möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Fahrzeugrückstellung hat spätestens mit Ablauf der Frist an den Firmenstandort der allincar rent GmbH zu erfolgen. Die Gebühr für die Vertragsauflösung beträgt in diesem Fall 2 zusätzliche Monatsmieten. Die Rücknahme erfolgt lt. Pkt 25, die Endabrechnung ist fristgerecht fällig zu begleichen.
  • Rückgabe des Fahrzeuges
    • Der Mietvertrag endet zum darin vereinbarten Zeitpunkt (Tag). Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Das Fahrzeug ist in aufgeräumtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Das Fahrzeug ist samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel abzugeben. 
    • Eine Überschreitung der vertraglich festgelegten jährlichen KM-Leistung hat Mehrkosten, abhängig der Kategorie, in jeweils im Mietvertrag festgelegter Höhe (sowie berücksichtigter Erhöhungen) zur Folge und werden dem Mieter unter sofortiger Fälligkeit in Rechnung gestellt.
    • Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, aliquot für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum (in Tagen) ein Nutzungsentgelt auf Basis des Mietpreises zu verrechnen. Sämtliche Haftungen und Pflichten des Mieters aus den vorhergegangen Punkten gelten bis zu dem Zeitpunkt, bis der Vermieter das Fahrzeug übernommen und das Rückgabeprotokoll von Mieter und Vermieter unterzeichnet ist. Der Mieter haftet für alle mit einer verspäteten Rückgabe verbundenen Kosten und eventuell entstehenden geschäftlichen Schäden. 
    • Die Rücknahme des KFZs erfolgt mittels „Rücknahmeprotokoll“, auf welchem der Zustand des Fahrzeuges, wie Schäden und Mängel, grobe Verschmutzungen, KM-Stand dokumentiert werden.
    • Der Vermieter behält sich vor, nach Rücknahme des Fahrzeuges, dieses in einer Vertragswerkstatt prüfen zu lassen. Für sämtliche, auch nach Rücknahme festgestellte Mängel oder ev. nicht sichtbare Schäden, die auf die Benützung des Mieters/Lenkers zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Anfallende Kosten (wie z. B. Reparatur von Schäden), außervertragliche Mehr-KM und Endreinigung werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  • Rückholung wg. „Gefahr in Verzug“
    • Eine Rückholung geschieht nur im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages oder bei „Gefahr in Verzug“ bei mehrmals säumiger Miete oder nichterfolgter Rückstellung durch den Mieter trotz Aufforderung wg. Vertragsverletzungen.
    • Die Rückholung erfolgt ggf. unangemeldet, dem Mieter steht kein Schadenersatz wg. Geschäftsausfall oder anderer Gründe zu und ist in jedem Fall kostenpflichtig dem Mieter anzurechnen.

V. DATENSCHUTZ

  • Datennutzung und Datenschutz
    • Der Mieter stimmt der Speicherung der persönlichen Daten durch die allincar rent GmbH, Angergasse 41, 8010 Graz, Österreich (Vermieter) zum Zwecke der Abwicklung des vertragsgegenständlichen Geschäftes ausdrücklich zu. Folgende persönliche Daten des Mieters können von Allincar EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und – im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Emailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und -Ort Kontoverbindung, ggf. unterfertigtes SEPA Lastschriftmandat., Kopie des Führerscheines und Kopie des Reisepasses oder Personalausweises. 
    • Bei Miete durch Firmen, Firmendaten wie Firmenname, Anschrift, Kontaktdaten, Website, UID- und Firmenbuchnummer. 
    • Sämtliche Daten, die das gemietete Fahrzeug betreffen, das amtliche Kennzeichen sowie eine Kopie des Zulassungs- und Typenscheines. 
    • Der Mieter stimmt der Nutzung seiner unter Punkt 8.1f angeführten Daten zu künftigen Werbezwecken der Allincar (im Bereich Fahrzeugvermietung) zu. Diese Zustimmung kann vom Mieter jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Kontaktmöglichkeiten finden sich in der Fußzeile dieser AGB´s sowie unter www.allincar.at/de/kontakt/ 
    • Name, Anschrift und sonstige geforderte Mieter- und Mietvertragsdaten werden bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt. 
    • Bei einer Änderung den Mietvertrag betreffender oder den Mietvertrag beeinflussender persönlicher Daten oder Firmendaten, hat der Mieter diese Änderung unverzüglich und schriftlich dem Vermieter bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere bei einem Verlust der Fahrerlaubnis („Führerscheinentzug“). Betreffende relevante Dokumente, sind in Kopie beizulegen (zum Beispiel Meldezettel, Heiratsurkunde, Verantwortlichkeiten von Unternehmern, GF-Wechsel). 

VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  • Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt. 
    • Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise. 
    • Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bezeichnet werden.
    • Gerichtsstand ist Graz. 
    • Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.